Verwaltungsgerichtshof
24.05.1978
2335/77
GRS wie 1274/68 E VS 30. April 1970 VwSlg 7788 A/1970 RS 1
Wurde das Dienstverhältnis des Beamten, dem von der Dienstbehörde für die Dauer einer bestimmten Dienstverwendung eine Wohnung als Dienstwohnung und Naturalwohnung zugewiesen wurde, durch Austritt aus dem Dienstverhältnis, Kündigung des (provisorischen) Dienstverhältnisses, Verlust der Staatsbürgerschaft oder Entlassung aus dem Dienstverhältnis aufgelöst, dann ist die Dienstbehörde jederzeit berechtigt, dem Beamten mit Bescheid aufzutragen, die Dienstwohnung und Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen.
Abgehen von der im E VfGH 21.9.1966, G 04/66, ausgesprochenen Rechtsansicht.