Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.1978

Geschäftszahl

2329/77

Rechtssatz

In Ansehung der Vorschriften des Artikel römisch drei, 24. GGNov, des Artikel römisch drei, Absatz 5, 30. GGNov, des Artikel römisch fünf, Absatz eins, 30. GGNov und des Artikel römisch drei, Absatz 6, - 9 31. GGNov ist ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung ein Antragsrecht des Beamten anzunehmen.