Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.05.1978

Geschäftszahl

2329/77

Rechtssatz

In Angelegenheiten der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (Paragraph 23, GÜG) und der Nachsicht von Anstellungserfordernissen (Paragraph 19, GÜG) besteht kein Antragsrecht des Beamten, die zuständige Behörde ist zur Erlassung einer Sachentscheidung nicht verpflichtet.