Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1979

Geschäftszahl

2323/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1879/62 E 20. Mai 1963 RS 4

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist bei ihrem Abspruch über die Berufung auf die in erster Instanz zur Entscheidung gestandenen Sache beschränkt (BO f Wien).