Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1979

Geschäftszahl

2292/77

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0466/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0623/57 30. Oktober 1958 VwSlg 4788 A/1958 RS 2

Stammrechtssatz

Das im Artikel 131, Absatz eins, B-VG aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des Administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangenen Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz, vor dem VwGH angefochten werden kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1979:1977002292.X03