Verwaltungsgerichtshof
07.09.1979
2276/77
GRS wie 0795/53 E 10. Februar 1955 RS 1
Der Lokalbedarf muss in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse seinen Ausdruck finden (Hinweis E BGH 22.6.1935, A 800/33). Es muss demnach aus äußeren Gegebenheiten (objektiven Merkmalen) erkennbar sein, dass in einem bestimmten Gebiet (an einem bestimmten Ort) die Errichtung einer Gaststätte im Interesse eines bestimmten Personenkreises deshalb erwünscht ist, weil nach der Art des zu befriedigenden Bedürfnisses in Betracht kommende Betriebe, die aufzusuchen nach den besonderen Verhältnissen diesen Personen zugemutet werden kann, nicht vorhanden sind.