Verwaltungsgerichtshof
17.04.1978
2266/77
GRS wie 1694/73 E 8. Mai 1974 RS 4
(Aus der Wucht der Fahrzeugkollision können Schlüsse auf Geräusch und Erschütterung und ihre Wahrnehmbarkeit durch einen Lenker von gehöriger Aufmerksamkeit gezogen werden.)
Es genügt auch, daß der Beschädiger den Sachschaden bei gehöriger Aufmerksamkeit BEMERKEN mußte. (Hinweis auf E vom 20.12.1971, 0790/71)