Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1978

Geschäftszahl

2261/77

Rechtssatz

Wurde einer Person unter Ausschluß der aufschiebenden Wirkung in erster Instanz eine Lenkerberechtigung auf bestimmte Zeit entzogen, hat diese Person während der betreffenden Zeit ein Kraftfahrzeug gelenkt und wurde später im Berufungsverfahren die Entzugsdauer rückwirkend in der Weise verkürzt, daß der Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges bereits außerhalb der Entzugsdauer lag, so darf nach Eintritt der Rechtskraft jenes Bescheides, mit dem die Entzugsdauer verkürzt worden ist, im Verwaltungsstrafverfahren ein Schuldspruch wegen Übertretung des Paragraph 64, KFG nicht mehr gefällt werden bzw im Berufungsweg nicht mehr bestätigt werden.

Beachte

Siehe:

2261/77 E VS 26. April 1979 VwSlg 9828 A/1979