Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1978

Geschäftszahl

2248/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1365/67 E 20. November 1967 RS 4

Stammrechtssatz

Für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO reicht die bloße Vermutung, der Fahrzeuglenker sei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen, aus.