Verwaltungsgerichtshof
24.04.1978
2163/77
Das Verschulden des Rechtsanwaltes der Partei (und nicht nur dessen Kanzleikraft) an der Versäumung schließt eine Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG aus. Eine darartige Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn der Rechtsanwalt nur das Rubrum eines Rechtsmittels unterfertigt und es der Kanzlei überläßt, die eigentliche Rechtsmittelschrift nach seinem Diktat auszufertigen und zur Post zu geben.
Besprechung in:
AnwBl 1979/1, Nr. 1009, S 48 mit Besprechung;