Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1978

Geschäftszahl

2163/77

Rechtssatz

Das Verschulden des Rechtsanwaltes der Partei (und nicht nur dessen Kanzleikraft) an der Versäumung schließt eine Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG aus. Eine darartige Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn der Rechtsanwalt nur das Rubrum eines Rechtsmittels unterfertigt und es der Kanzlei überläßt, die eigentliche Rechtsmittelschrift nach seinem Diktat auszufertigen und zur Post zu geben.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1979/1, Nr. 1009, S 48 mit Besprechung;