Verwaltungsgerichtshof
18.01.1980
2056/77
Ein Verstoß gegen Paragraph 44, a lita VStG 1950 liegt grundsätzlich auch vor, wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt und den Ort der Begehung der Tat enthält. Ein solcher Verstoß belastet den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
ECLI:AT:VWGH:1980:1977002056.X01