Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1980

Geschäftszahl

2056/77

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen Paragraph 44, a lita VStG 1950 liegt grundsätzlich auch vor, wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt und den Ort der Begehung der Tat enthält. Ein solcher Verstoß belastet den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1980:1977002056.X01