Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1979

Geschäftszahl

2033/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0169/57 E 17. Februar 1958 RS 1

(Das genaue Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist dabei angesichts der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO unerheblich)

Stammrechtssatz

Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren mit dem Dienstkraftrad und durch Ablesen des an diesem angebrachten Tachometers