Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1978

Geschäftszahl

2028/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0567/46 E 14. Februar 1948 RS 1

(Zusatz: Eine Akteneinsicht iSd Paragraph 42 A, b, s, 2 Litera c, Ziffer eins, VwGG 1965 hat der VwGH gem den Paragraph 41, Absatz eins, Satz 1 VwGG 1965 in der Fassung vor und nach dem BG vom 23.6.1976, BGBl. Nr. 31, von Amtswegen wahrzunehmen - Hinweis E 16.3.1978, 2028/77).

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat wesentliche Mängel des Verwaltungsverfahrens auch ohne Antrag in der Beschwerde wahrzunehmen. Vage Angaben ohne konkretes Beweisanbot braucht die Behörde nicht zum Anlaß weiterer Nachforschungen zu nehmen.