Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1978

Geschäftszahl

1959/77

Rechtssatz

Eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Ans kann bereits gegeben sein, wenn durch die Kündigung eine finanzielle Schlechterstellung verursacht wird; es muß nicht mehr die Existenzgrundlage durchdauernde Arbeitslosigkeit gefährdet werden.