Verwaltungsgerichtshof
12.06.1979
1933/77
Dem § 18 Abs 1 AVG kommt lediglich eine instruktionelle Bedeutung für die Behörden zu.Dem Paragraph 18, Absatz eins, AVG kommt lediglich eine instruktionelle Bedeutung für die Behörden zu.
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001933.X03