Verwaltungsgerichtshof
21.11.1977
1931/77
GRS wie 0607/73 E 6. Februar 1974 VwSlg 8545 A/1974 RS 2 (hier: Stempelgebühren für die unnötigerweise beigebrachte Ausfertigung sind nicht zuzusprechen)
Stempelgebühren für Beilagen (hier 2 Bescheidabschriften), deren Vorlage nicht vorgeschrieben ist, sind nicht zu ersetzen.