Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1978

Geschäftszahl

1929/77

Rechtssatz

Auch ein nach Ablauf der Berufungsfrist zur zulässigen Berufung ergänzendes Vorbringen ist von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen; ein Neuerungsverbot dieser Art ist dem AVG fremd.