Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1978

Geschäftszahl

1901/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2261/63 E 12. Mai 1964 RS 1

Ist diejenige Person hinsichtlich der Einfahrt NICHT EINZIG UND ALLEIN benützungsberechtigt, kann eine Verletzung des Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, (= Litera a, VOR der StVONov 1976) StVO vorliegen.

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 hat für diejenigen Personen keine Geltung, die hinsichtlich der Haus- und Grundstückseinfahrt allein benützungsberechtigt sind. Straffällig nach dieser Gesetzesstelle kann nur derjenige werden, der das vom Gesetzgeber als schutzwürdig erachtete Rechtsgut - nämlich die Sicherung der freien Aus- und Einfahrt für den Benützungsberechtigten - verletzt.