Verwaltungsgerichtshof
22.05.1979
1789/77
GRS wie 0073/71 E 16. März 1972 VwSlg 8190 A/1972 RS 2 (Zusatz: Aus der bloß zustimmenden Kenntnisnahme der Äußerung einer am Verkehrsunfall unbeteiligten und den Bfr unbekannten Person, sie werde den W. anzeigen, kann nicht auf eine stillschweigende Beauftragung dieser Person durch den Bfr geschlossen werden.)
Der Meldepflicht kann auch durch einen Boten entsprochen werden, wenn man sich von der Durchführung der Meldung Gewißheit verschafft.