Verwaltungsgerichtshof
22.05.1979
1789/77
Der gegenseitige Identitätsnachweis setzt die persönliche Kontaktnahme der beteiligten Fahrzeuglenker voraus; diese Maßnahme kann nicht einer dritten Person überlassen werden. (Hinweis auf E vom 9.7.1964, 0245/64, VwSlg. 6410 A/1964)