Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1979

Geschäftszahl

1789/77

Rechtssatz

Der gegenseitige Identitätsnachweis setzt die persönliche Kontaktnahme der beteiligten Fahrzeuglenker voraus; diese Maßnahme kann nicht einer dritten Person überlassen werden. (Hinweis auf E vom 9.7.1964, 0245/64, VwSlg. 6410 A/1964)