Verwaltungsgerichtshof
22.05.1979
1789/77
GRS wie 2194/76 E 21. Februar 1977 VwSlg 9255 A/1977 RS 4 (Zusatz: Desgleichen hat der Lenker einer durch Genuß von Alkohol beeinträchtigten Fahrtüchtigkeit, mag dieser auch nicht zu einer festgestellten Fahruntüchtigkeit iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO geführt haben, bei der Wahl der Geschwindigkeit Rechnung zu tragen.)
Zu den für die Wahl der Geschwindigkeit maßgebenden Umständen gehört neben den im Gesetz beispielsweise angeführten äußeren Verhältnissen vor allem auch die Berücksichtigung des eigenen Fahrkönnens durch den Lenker. Dieser hat demnach eine Geschwindigkeit zu wählen, die es ihm ermöglicht, sein Fahrzeug jederzeit zu beherrschen.