Verwaltungsgerichtshof
02.07.1979
1781/77
Der Beschuldigte hat ein rechtliches Interesse, daß ihm sowohl die erwiesene Tat als auch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Interessen verletzt worden ist im Straferkenntnis richtig und vollständig vorgehalten wird. (hier: richtig Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO anstelle Paragraph 5, Absatz 2, StVO)