Verwaltungsgerichtshof
20.12.1977
1773/77
Die Paragraph 22, Absatz eins und 40 Absatz 2, PaßG stellen für die Beurteilung der Strafbarkeit lediglich auf den Nichtbesitz eines gültigen Reisepasses ab; aus welchen Gründen ein solcher nicht vorhanden ist, spielt keine Rolle.