Verwaltungsgerichtshof
20.12.1977
1773/77
Ein Fremder, der sich ohne gültigen Reisepaß in Ö aufhält, weil er im Fall einer an sich möglichen Rückkehr in seinen Heimatstaat der Strafverfolgung ausgesetzt wäre, kann sich nicht auf den Notstand berufen (Hinweis E 18.9.1963, 2038/62).