Das Tatbild der Übertretung nach § 40 Abs 2 PaßG ist dann erfüllt, wenn ein Fremder sich im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Paßersatzes zu sein.Das Tatbild der Übertretung nach Paragraph 40, Absatz 2, PaßG ist dann erfüllt, wenn ein Fremder sich im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Paßersatzes zu sein.