Verwaltungsgerichtshof
20.04.1979
1691/77
GRS wie 0614/52 E 16. Juni 1952 VwSlg 2572 A/1952 RS 1 (hier: Schätzung des Meldungslegers, derBfr habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet UM 20 km/h überschritten.
Es muß den zur Wahrnehmung der Vorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden, daß sie sich darüber ein Urteil zu bilden vermögen, ob ein Fahrzeug mit normaler oder ungewöhnlicher Geschwindigkeit fährt.