Bei der Entscheidung nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 handelt es sich um keine Ermessensübung (dh bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Rechtsanspruch auf Rodungsbewilligung).Bei der Entscheidung nach Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 handelt es sich um keine Ermessensübung (dh bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Rechtsanspruch auf Rodungsbewilligung).