Verwaltungsgerichtshof
16.02.1979
1622/77
Eine Person, die ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol getrunken hat, verantwortet den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO auch dann, wenn ihre Fahruntüchtigkeit UNABHÄNGIG von der Menge des gemessenen Alkohols auf Grund irgendwelcher zusätzlicher Komponenten eingetreten ist. (Hinweis auf E vom 20.12.1963, 0165/62)