Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1979

Geschäftszahl

1622/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1505/74 E 29. März 1976 VwSlg 9028 A/1976 RS 1 (hier: auch Einnahme von BALDRIANTROPFEN; auch wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein durch die Alkoholmenge, sondern auch oder SOGAR ÜBERWIEGEND durch die Einnahme eines Medikaments verursacht war.)

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, StVO kommt auch dann zum Tragen, wenn die Fahruntauglichkeit nicht ausschließlich auf Grund des Alkoholgenusses zurückzuführen ist (hier: gleichzeitige Einnahme von Medikamenten).