Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1979

Geschäftszahl

1622/77

Rechtssatz

Der Paragraph 5, Absatz eins, StVO enthält kein Tatbestandsmerkmal, wonach dem Lenker bewußt sein muß, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden. (Hinweis auf E vom 30.3.1965, 0997/64).