Verwaltungsgerichtshof
09.10.1979
1601/77
GRS wie 0881/66 E 13. Februar 1967 VwSlg 7079 A/1967 RS 1
Bei Kauf auf Probe ist der Verkäufer solange als Eigentümer anzusehen, als die Ware vom Käufer nicht genehmigt wurde. Wer daher einen Verkaufsautomaten auf Probe einem anderen überläßt, hat auch für die eventuell notwendigen Bewilligungen iSd Paragraph 82, Absatz eins, StVO Sorge zu tragen, widrigenfalls er diese Bestimmung verletzt.