Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1979

Geschäftszahl

1601/77

Rechtssatz

Weder im Bereich der Regelung des Paragraph 82, Absatz eins, noch im Bereich des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO kommt es darauf an, ob es sich der Eigentumsverhältnissen nach um öffentliches Gut oder um einen Privatgrund (und der dazugehörigen Luftraum) handelt, entscheidend ist vielmehr, daß es sich um eine Straße mit öffentlichen Verkehr iSd Paragraph eins, StVO handelt.