Verwaltungsgerichtshof
09.10.1979
1601/77
Weder im Bereich der Regelung des Paragraph 82, Absatz eins, noch im Bereich des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO kommt es darauf an, ob es sich der Eigentumsverhältnissen nach um öffentliches Gut oder um einen Privatgrund (und der dazugehörigen Luftraum) handelt, entscheidend ist vielmehr, daß es sich um eine Straße mit öffentlichen Verkehr iSd Paragraph eins, StVO handelt.