Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1978

Geschäftszahl

1593/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1425/66 B 23. Oktober 1968 VwSlg 7428 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Der im Gesetz vorgesehene Schriftsatzaufwand ist eine Pauschalsumme, mit der der gesamte mit der Einbringung der Beschwerde anfallende schriftliche Aufwand als abgegolten zu gelten hat.