Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1977

Geschäftszahl

1557/77

Rechtssatz

Selbst wenn der Kanzleikraft eines Rechtsanwaltes bei der Eintragung eines Termines ein Irrtum unterlaufen ist, muß der Rechtsanwalt bei der Abfassung des Rechtsmittels, sofern er pflichtgemäß vorgeht, die Versäumung der Rechtsmittelfrist bemerken, was dazu führt, daß das Hindernis iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1950 aufhört und die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages zu laufen beginnt.