Verwaltungsgerichtshof
15.11.1977
1434/77
GRS wie 0625/77 E 15. November 1977 RS 2
Die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes, das sich aus dem Verbot des Gassenstrichs (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) ergibt, fällt nicht in den eigenen gemeindlichen Wirkungsbereich, sondern in die Zuständigkeit des Landes.