Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1977

Geschäftszahl

1434/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0625/77 E 15. November 1977 RS 2

Stammrechtssatz

Die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes, das sich aus dem Verbot des Gassenstrichs (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) ergibt, fällt nicht in den eigenen gemeindlichen Wirkungsbereich, sondern in die Zuständigkeit des Landes.