Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1978

Geschäftszahl

1424/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0398/77 E 7. Juni 1977 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 18, WaffG bezieht sich nur auf den Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen, auch wenn dort nur allgemein von Waffengewalt gesprochen wird.