Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1978

Geschäftszahl

1353/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1398/64 E 29. Dezember 1964 RS 2

Stammrechtssatz

Die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften darüber nicht besondere Bestimmungen enthalten, für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben.