Verwaltungsgerichtshof
19.10.1978
1353/77
Die Entfernung gemäß § 89 a Abs 2 StVO setzt kein Verschulden des für die Abstellung Verantwortlichen voraus.Die Entfernung gemäß Paragraph 89, a Absatz 2, StVO setzt kein Verschulden des für die Abstellung Verantwortlichen voraus.