Verwaltungsgerichtshof
06.12.1978
1350/77
Das gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Naturschutzgesetzes 1957 für jedermann bis 30.6.1978 in Geltung gestandene Antragsrecht hatte den Anspruch auf Entscheidung gemäß Artikel 132, B-VG zur Folge. Ist die belangte Behörde säumig geworden, so hatte der VwGH einen Antrag auf Erklärung zum Naturdenkmal nach dem 1.7.1978 infolge des Inkrafttretens des Naturschutzgesetzes 1977, das ein solches Antragsrecht nicht abzieht, zurückzuweisen.