Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1978

Geschäftszahl

1293/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1698/67 E 15. Jänner 1969 7487 A/1969 RS 2

Stammrechtssatz

Bedarf nach einem neuen Taxiunternehmen ist dann nicht anzunehmen, solange über Telefon und Funk praktisch jederzeit und ohne unzumutbare zusätzliche Anfahrtskosten ein Taxi erreichbar ist.