Verwaltungsgerichtshof
19.01.1979
1271/77
GRS wie 0665/72 E 3. November 1972 RS 3
(hier: Untersuchung auf Alkoholgehalt nach 3 Stunden nach dem Lenken)
Ein Alkotest kann nicht zeitlich unbeschränkt nach einer Deliktssetzung erfolgen. Er ist aber dann noch zulässig, wenn er ein verwertbares Ergebnis bringen kann. Untersuchungen in einem Zeitraum von etwa 2 1/2 Stunden sind somit noch zumutbar.