Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1979

Geschäftszahl

1271/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0665/72 E 3. November 1972 RS 3

(hier: Untersuchung auf Alkoholgehalt nach 3 Stunden nach dem Lenken)

Stammrechtssatz

Ein Alkotest kann nicht zeitlich unbeschränkt nach einer Deliktssetzung erfolgen. Er ist aber dann noch zulässig, wenn er ein verwertbares Ergebnis bringen kann. Untersuchungen in einem Zeitraum von etwa 2 1/2 Stunden sind somit noch zumutbar.