Verwaltungsgerichtshof
15.06.1978
1239/77
GRS wie 1744/76 E 17. März 1977 RS 2
(hier: Abstellung des Fahrzeugs 5 m von der Haltestellentafel entfernt, sodaß der Lenker des Omnibusses deswegen gezwungen war, im Haltestellenbereich in zweiter Spur zu halten. Hiebei ist es nicht von Bedeutung, ob das rechtswidrig abgestellte Fahrzeug vor oder nach der Haltestellentafel stand. Gerade durch das Halten eines Massenbeförderungsmittels in zweiter Spur wird nämlich der übrige Verkehr beeinträchtigt; Hinweis E 26.5.1977, 2191/76)
Das Abstellen eines Fahrzeuges im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels erfüllt nicht von vornherein den Tatbestand des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO, mag dies in der Regel auch zutreffen. Entscheidend ist, dass dadurch der Lenker eines Massenbeförderungsmittels am Wegfahren oder am Zufahren zu einer Haltestelle gehindert wird.