Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1979

Geschäftszahl

1219/77

Rechtssatz

Für den Tatbestand des Paragraph 20, Absatz 2, (in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960) ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung unerheblich.