Für den Tatbestand des § 20 Abs 2 (in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a StVO 1960) ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung unerheblich.Für den Tatbestand des Paragraph 20, Absatz 2, (in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960) ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung unerheblich.