Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1978

Geschäftszahl

1209/77

Rechtssatz

Die Unzumutbarkeit einer Belästigung nach Paragraph 198, Absatz 5, GewO 1973 ist unabhängig davon zu beurteilen, ob das zur Belästigung führende Verhalten allenfalls der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung - etwa des Artikel römisch acht, Litera a, EGVG 1950 = Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG in der Fassung EGVG Nov Bundesgesetzblatt Nr 232 aus 1977, - erfüllt oder sonst gegen eine Rechtsvorschrift verstößt.