Verwaltungsgerichtshof
15.02.1978
1209/77
Gemäß Paragraph 198, Absatz 5, letzter Satz GewO 1973 haben die Gemeinden in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, vor einer Entscheidung diese Behörden zu hören. Dieser Vorschrift ist entsprochen, wenn der Bundespolizeibehörde vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, wobei es dieser Behörde überlassen bleibt, Form und Inhalt einer allfälligen Stellungnahme zu bestimmen. Das Unterbleiben einer solchen Stellungnahme steht einer Entscheidung der Behörde nach dieser Bestimmung bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen nicht entgegen.