Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1978

Geschäftszahl

1169/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0389/67 E 13. September 1967 RS 2

Stammrechtssatz

Abweisung des Mehrbegehrens des Bf, da neben dem Pauschbetrag eine gesonderte Vergütung für Umsatzsteuer und für Ablichtung der Beilagen zum Schriftsatz nicht in Betracht kommt.