Verwaltungsgerichtshof
28.02.1978
1169/77
GRS wie 0109/64 E 7. Juli 1964 VwSlg 6404 A/1964 RS 2
Bei der Gegenüberstellung des Ertrages der Apotheke und der Kosten eines Apothekenleiters ist, sofern es sich um eine Realapotheke handelt, der Pachtschilling grundsätzlich als Teil des Ertrages zu behandeln; jedoch ist, wenn dem Verpächter die Instandhaltung bzw. Erneuerung des Apothekenanlagevermögens obliegt, der Pachtschilling um den hiefür erforderlichen Betrag zu kürzen. Auf eine angemessene Verzinsung des im Apothekenvermögen investierten Kapitals und auf eine Risikoprämie des Verpächters ist hingegen nicht Bedacht zu nehmen.