Verwaltungsgerichtshof
08.09.1977
1113/77
GRS wie 0665/74 E 10. Oktober 1974 RS 1
Die Tatsache zahlreicher späterer Veränderungen und Zubauten vermag den Denkmalcharakter eines im Kern alten Gebäudes für sich allein nicht zu zerstören.
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001113.X04