Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1978

Geschäftszahl

1090/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1072/62 E 18. September 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 20 km/h kann noch verläßlich geschätzt werden.