Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1978

Geschäftszahl

1076/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0570/76 B 9. April 1976 VwSlg 9035 A/1976 RS 3

Stammrechtssatz

Der Behauptung einer Partei, die Entscheidung (über die Ruhegenußbemessung) sei von einer unzuständigen Behörde erfolgt und es könne daher keine Rechtskraft vorliegen, ist entgegenzuhalten, daß, wie sich insbesondere aus Paragraph 68, Absatz 4, Litera a und Paragraph 68, Absatz 5, AVG ergibt, auch Bescheide einer unzuständigen Behörde in Rechtskraft erwachsen und daher eine allfällige Unzuständigkeit der Behörde an der Rechtskraft des von ihr erlassenen Bescheides nichts zu ändern vermag.